Positives Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Bestandsdatenauskunft

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfte sich positiv auf die Verfassungsbeschwerde gegen die Bestandsdatenauskunft auswirken.

Die Beschwerdeschrift argumentiert, die Identifizierung von Internetnutzern anhand einer IP-Adresse müsse denselben Voraussetzungen wie die Verwendung sonstiger Verkehrsdaten (§ 100g StPO) unterworfen werden (Ziff. 3.1.2.4). Dies bestätigt nun der Europäische Menschenrechtsgerichtshof mit Urteil vom 24.04.2018 – Az. 62357/14, dessen Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht im Wege einer konventionsfreundlichen Auslegung der Grundrechte berücksichtigt.

In jenem Fall unterschied die anzuwendende Strafprozessordnung Sloweniens zwischen Verkehrsdatenauskünften, die eine richterliche Anordnung voraus setzten, und Bestandsdatenauskünften, die ohne richterliche Anordnung zugelassen waren.

Der Gerichtshof urteilt in Abs. 109, dass der Name und die Adresse eines Teilnehmers, der zur Verfolgung eines Internetnutzers anhand einer dynamischen IP-Adresse erfragt wird, “untrennbar verbunden” erscheine mit dem Inhalt der Kommunikation. Er begründet dies mit dem notwendigen Schutz von Informationen, die viel über die Online-Aktivitäten einer Person enthüllen könnten, einschließlich sensibler Details ihrer Interessen, Einstellungen und ihres Intimlebens.

In Abs. 129 führt der Gerichtshof am Ende aus, der Rückgriff auf die Vorschriften über die Bestandsdatenauskunft zur Identifizierung eines Internetnutzers anhand einer dynamischen IP-Adresse sei “offensichtlich unangemessen” gewesen und hätte “praktisch keinen Schutz vor willkürlichen Eingriffen” gewährleistet. Dies verletze Art. 8 EMRK. Geboten gewesen wäre eine richterliche Anordnung.

Dies bestätigt die Argumentation der Beschwerdeschrift, wonach die Identifizierung von Internetnutzern anhand einer IP-Adresse (§ 113 Abs. 1 S. 3 TKG) zum Schutz der Grundrechte denselben Voraussetzungen wie die Verwendung sonstiger Verkehrsdaten (§ 100g StPO) unterworfen werden muss (Ziff. 3.1.2.4), was u.a. § 100j Abs. 2 StPO nicht gewährleistet.

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Katharina Nocun // @kattascha
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